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Versicherungsmaklervertrag

  1. Vertragspartner:

    goNetto GmbH und Frau / Herrn / Firma
    Nibelungenstraße 70b
    64686 Lautertal
       
    nachfolgend – Makler – genannt nachfolgend – Kunde – genannt


  2. Vertragsgegenstand

    Der Auftrag des Kunden erstreckt sich nur auf die Vermittlung und Verwaltung von zivilrechtlichen Versicherungsverträgen zu den folgenden Sparten:

  3. Aufgaben des Maklers

    Der Makler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten vor, welche den mitgeteilten Kundenwünschen und Kundenbedürfnissen entsprechen könnten. Der Makler berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Der Makler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden von dem Makler nicht berücksichtigt.

    Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Kunden geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen. Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Kunde eine sofortige Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges Tätigwerden mit dem Makler in Textform zu vereinbaren.

    Der Makler übernimmt die Vermittlung der vom Kunden gewünschten Versicherungsverträge. Hierzu erfolgt eine Beratung des Kunden im Rahmen des §§ 60, 61 VVG. Bestehender Versicherungsschutz findet dabei Berücksichtigung.

    Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt, sofern der Kunde seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt.

    Der Makler übernimmt die weitere Verwaltung der vermittelten und in die Verwaltung übernommenen Versicherungsverträge. Soweit für den Makler ein Beratungsbedarf des Kunden erkennbar wird, erbringt er auch während der Laufzeit der vermittelten Verträge eine Beratung des Kunden. Ferner kann der Kunde jederzeit von sich aus die Überprüfung und Anpassung des Versicherungsschutzes an eine veränderte Risiko-, Markt- und/oder Rechtslage verlangen. Die Verpflichtung des Maklers zur Verwaltung eines Versicherungsvertrages erlischt bezogen auf den einzelnen Versicherungsvertrag, sobald der Kunde einen anderen Versicherungsvermittler mit der Verwaltung dieses Versicherungsvertrages beauftragt hat.

    Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Kunden zu informieren. Eintretende Risikoänderungen wird der Kunde daher selbständig anzeigen.

    Der Makler unterstützt den Kunden im Versicherungsfall.


  4. Mitwirkungspflichten des Kunden

    Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Insbesondere ist der Kunde danach zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben hinsichtlich seiner persönlichen, beruflichen und finanziellen Verhältnisse verpflichtet, sowie zur Angabe sämtlicher sonstiger Umstände, die für den Versicherungsschutz von Bedeutung sein können. Für die Besorgung des gewünschten Versicherungsschutzes erforderliche Unterlagen wird der Kunde dem Makler geordnet zur Verfügung stellen. Ändern sich nach Vertragsschluss diese Verhältnisse oder Umstände, so ist der Kunde zur unaufgeforderten Mitteilung der Änderungen verpflichtet.

    Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Kunden zu erfüllen.

    Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.


  5. Vergütung

    Neben der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie gegenüber dem Versicherer entstehen dem Kunden keine weiteren Kosten für die Vermittlungstätigkeit des Maklers. Der Makler erhält eine Betreuungsvergütung. Einzelheiten werden durch die AGBs geregelt.


  6. Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse

    Die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner Pflichten – mit Ausnahme der gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflicht nach §§ 60, 61, 63 VVG -, insbesondere seiner Verwaltungs- und Betreuungspflichten, ist auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall nach § 9 VersVermV begrenzt. Bis zu dieser Haftungssumme besteht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

    Ferner ist die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten nach §§ 60, 61, 63 VVG ebenfalls der Höhe nach auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall nach § 9 VersVermV begrenzt.

    Die vorgenannten Beschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit beruhen.


  7. Datenschutzerklärung & Vollmacht

    Die Verpflichtungen des Maklers zum Datenschutz und die Rechte des Maklers bzgl. der Daten des Kunden, insbesondere dessen Gesundheitsdaten, ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzvereinbarung. Das Recht des Maklers zur Vertretung des Kunden ergibt sich aus der gesonderten Maklervollmacht.


  8. Abtretungsverbot

    Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Kunden gegen den Makler sind nicht abtretbar.


  9. Erklärungsfiktion

    Der Kunde nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich durch den Makler angezeigt worden sind, der Kunde innerhalb einer Frist von einen Monat ab Zugang der Änderung keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat, und er von dem Makler mit dem Änderungsschreiben deutlich darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.


  10. Vertragsübernahme/Rechtsnachfolge

    Der Kunde willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen Makler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses, ein. Im Fall der Vertragsübernahme steht dem Kunden das Recht zu sich durch fristlose Kündigung vom Vertrag zu lösen. Die Kündigung hat dabei innerhalb von einem Monat zu erfolgen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Kunde Kenntnis von der Vertragsübernahme und der Person des Übernehmenden erlangt hat und er vom Makler oder dem Übernehmenden in Textform über sein nach dem vorliegenden Abschnitt bestehendes Kündigungsrecht belehrt wurde.


  11. Vertragsdauer und Kündigung

    Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit der rechtskräftigen Unterzeichnung. Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.


  12. Schlussbestimmungen

    Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigten Zweck der Regelung am nächsten kommt.

    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz des Maklers, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind oder der Kunde seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Es findet deutsches Recht Anwendung.

    Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses.

    Der vorliegende Vertrag tritt an die Stelle aller etwaigen bisherigen vertraglichen Bestimmungen und Abrede der Parteien und ersetzt diese. Mündliche Nebenabreden zu dem vorliegenden Vertrag bestehen nicht.




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(Datum)


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Unterschrift des Kunden